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Statuten des "Cadillac Club of Switzerland"
vom 16.2.98

 

A. GRUNDLAGEN

Art. 1  Name

Unter dem Namen "Cadillac-Club of Switzerland" (CCS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2  Sitz

Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 3  Zweck und Ziel

- Erhaltung und Restaurierung aller Cadillac- und LaSalle-Modelle
- Erfahrungsaustausch und das Besorgen von Ersatzteilen
- Organisieren von Treffen und Ausflügen ohne Jahrgangsbeschränkung für die Autos
- Vertretung der Interessen der Besitzer von Oldtimer- und Liebhaberfahrzeugen
- weitere vom Vorstand und der Mitgliederversammlung genehmigte Aktivitäten aller Art

Art. 4  Dauer

Der Verein besteht seit dem 20. Oktober 1984 und dauert auf unbestimmte Zeit.

B. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5  Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, aber auch alle Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden.

Es existieren folgende Kategorien:

- Aktive (Besitzer von Cadillac- und/oder LaSalle-Fahrzeugen)

- Passive/Gönner (Freunde und Liebhaber der Marken Cadillac und LaSalle)

- Ehrenmitglieder (Mitglieder, die sich um den CCS besonders verdient gemacht haben, und die von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds zu Ehrenmitgliedern gewählt werden)

Die Mitglieder dürfen keiner Organisation angehören, deren Bestreben den Zielsetzungen des CCS zuwiderlaufen.

Art. 6  Beginn der Mitgliedschaft

Das Aufnahmegesuch eines Bewerbers hat schriftlich an den Präsidenten des CCS zu erfolgen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der provisorischen Aufnahme durch den Vorstand und durch die Bezahlung der einmaligen Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages. Die definitive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.

Ein abgewiesener Bewerber kann den Entscheid von Vorstand und/oder Mitgliederversammlung an die nächste Mitgliederversammlung weiterziehen. Diese entscheidet endgültig.

Art. 7  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist ohne besondere Kündigungsfrist auf das Ende jedes Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Präsidenten des CCS schriftlich mitzuteilen.

Ueber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ausschlussgründe sind insbesondere die Versäumnis der Beitragspflicht, sowie die Schädigung des Vereinsansehens. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch (Art. 73 ZGB)

Art. 8  Rechte der Mitglieder

8.1 Aktiv- und Ehren-Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sich in Aemter wählen zu lassen und verfügen über 1 Stimme. Sie haben die Möglichkeit bei einer Verhinderung der persönlichen Teilnahme ihre Stimme im Rahmen der Antragsfristen von Art. 12 schriftlich an den Präsidenten abzugeben oder einem anderen Vereinsmitglied mit einer Vollmacht ihr Stimmrecht für die Mitgliederversammlung abzutreten.

8.2 Passiv-/Gönnermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

Art. 9  Pflichten der Mitglieder

Die Aktiv-Mitglieder sind verpflichtet eine einmalige Aufnahmegebühr, sowie einen jährlich wiederkehrenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Darüber hinaus besteht keine Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins.

Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Durch seinen Beitritt anerkennt das Mitglied die Statuten des CCS. Es erhält ein Exemplar davon.

C. ORGANISATION

Art. 10  Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 11  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alles, das nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen ist, insbesondere über:

- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Statutenänderungen
- Wahl der Organe
- Genehmigung des Budget und des Spesenreglements
- Abnahme der Jahresrechnung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins

Bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung im ersten Wahlgang mit dem absoluten, im zweiten Wahlgang mit dem relativen Mehr aller vertretenen Stimmen.

Beschlüsse werden normalerweise mit dem absoluten Mehr aller vertretenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist gemäss Art. 42 des Schweiz. Vereinsrechts beschlussfähig.

Beschlüsse und Wahlen werden in der Regel offen vorgenommen. Jedes Mitglied ist berechtigt das geheime Verfahren zu verlangen.

Art. 12  Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungsrevisor oder einen Fünftel aller Vereinsmitglieder einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich Anfangs Jahr statt.

Die Mitglieder erhalten einen Monat vor dem Versammlungstag die schriftliche Einladung mit der Traktandenliste. Sie sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Traktandenliste vorzulegen. Diese sind an den Präsidenten einzureichen und müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung in seinem Besitze sein.

Art. 13  Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern (Präsident, Vize-Präsident, Sekretär, Kassier und Beisitzer) zusammen. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind beliebig wiederwählbar. Er wird durch den Präsidenten so oft als nötig einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident bzw. bei Verhinderung der Vizepräsident.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse brauchen in jedem Fall die Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident (Stichentscheid).

Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und können auf Anfrage durch die Mitglieder eingesehen werden. Vorstandsbeschlüsse sind nur durch die Mitgliederversammlung anfechtbar.

Der Vorstand wird für seine Auslagen entsprechend separatem Spesenreglement entschädigt.

Der Vorstand hat die Kompetenz für ausserordentliche Anschaffungen ausserhalb des Budgets pro Jahr bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3 000.-- selbständig zu entscheiden.

Art. 14  Revisoren

Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind beliebig wiederwählbar.

Sie prüfen die Vereinsrechnung, legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vor und beantragen Annahme oder Ablehnung der Rechnung. Mindestens einer der beiden Revisoren sollte persönlich an der Mitgliederversammlung anwesend sein.

Sie können dem Vorstand nicht angehören.

Art. 15  Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16  Statutenänderungen

Diese Statuten wurden vollumfänglich revidiert und an der Mitgliederversammlung vom 31.Januar 1999 angenommen. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.

Art. 17  Auflösung und Liquidation

Eine Auflösung des CCS kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

Diese Auflösungsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens, bzw. Inventars.

Arion M. Scheifele
Wolfgang Burri
Präsident Sekretär

Lupsingen, den 16.2.98